RS Vfgh 2002/12/11 B1542/00 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §58
EG Art234
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik vom 31.12.1994 Art56, Art68

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage von Auslegungsfragen betreffend Bestimmungen des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik hinsichtlich der Entwicklung des Dienstleistungssektors und Erfüllung öffentlicher Aufträge an den EuGH in einem Verfahren zur Überprüfung einer aufgrund bestimmter Ausschreibungsbedingungen durchgeführten Auftragsvergabe

Rechtssatz

Der Ansicht des Bundesvergabeamtes (BVA), wonach gemäß Art68 Abs3 des Europa-Abkommens zwischen der EG und der Tschechischen Republik eine Öffnung des Beschaffungswesens betreffend Dienstleistungsaufträge - abweichend zu Warenlieferungs- bzw. Bauaufträgen - nur im Einklang mit der schrittweisen Öffnung des gesamten Dienstleistungsmarktes erfolgen soll, kann nicht entgegengetreten werden.

Dem Grundsatz der Vergabe an tatsächlich leistungsfähige Unternehmen verpflichtet, kann der Auftraggeber schon in den Ausschreibungsunterlagen durch die Formulierung von Gründen, die zum Ausscheiden von Bietern vor der eigentlichen Zuschlagsentscheidung führen, darauf Bedacht nehmen, dass nur solche Unternehmen für den Zuschlag in Betracht kommen, die die ausgeschriebene Leistung auch tatsächlich erfüllen können. Da entsprechende Durchführungsbeschlüsse des Assoziationsrates nicht vorlagen, ist das BVA daher dem Auftraggeber zu Recht nicht entgegengetreten, wenn er dabei auch Leistungsbedingungen formulierte, die von tschechischen Unternehmen faktisch nicht erfüllt werden können.

Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Europa-Abkommens Zweifelsfragen hinsichtlich ihrer Auslegung aufwerfen könnten, die im Wege der Vorabentscheidung einer Klärung durch den EuGH zugeführt hätten werden müssen.

Auch aus dem Informationsersuchen der Kommission an die Republik Österreich zur Frage der Beachtung des Art68 Abs2 des Europa-Abkommens kann keine Bestätigung des Standpunktes der beschwerdeführenden Gesellschaft abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • B 1542/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2002 B 1542/00 ua

Schlagworte

EU-Recht Vorabentscheidung, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1542.2000

Dokumentnummer

JFR_09978789_00B01542_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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