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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis E 25. 04. 1991, 91/09/0019).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X05Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017