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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im konkreten Fall das Erfordernis einer "raschen Entscheidung" im Sinne einer Sicherungsmaßnahme im Falle von bereits in der Vergangenheit liegender, nicht einmal vom beschuldigten Beamten allein zu verantwortender Nachlässigkeiten bei der Belegerstellung und Buchhaltung nicht evident gewesen wäre; daher hätte die Disziplinarbehörde eingehender als lediglich durch Zitierung der Rechtslage zu begründen gehabt, aus welchem konkreten Grund sie vermeint, dass im Falle der Belassung des Beamten in seinem Amt als Kraftwagenlenker das Ansehen desselben oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sein könnten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090133.X01Im RIS seit
05.03.2002