RS Vwgh 2001/11/21 2001/08/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17;

Rechtssatz

Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (Hinweis B 18. Oktober 1989, 89/02/0117; E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080011.X01

Im RIS seit

18.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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