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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §35 Abs1;Rechtssatz
Grundlage einer Oppositionsklage bzw. eines Oppositionsantrages im Exekutionsverfahren hat zu sein, dass der Verpflichtete (= klagende bzw. antragstellende Partei) anhand eines behaupteten Sachverhaltes geltend machen kann, dass der im Exekutionstitel verbriefte Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels erloschen ist. Es muss daher einer/m Oppositionsklage/antrag eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zugrunde liegen, die nach Entstehung des Exekutionstitels erst eingetreten ist. Zwar ist das Erlöschen des betriebenen Anspruches als Folge einer nach Entstehung des Exekutionstitels erklärten Kompensation mit einer Gegenforderung des Verpflichteten grundsätzlich ein in diesem Sinn geeigneter Oppositionsgrund. Im vorliegenden Fall hat aber die "Kompensationserklärung" deshalb nicht zum Erlöschen des betriebenen Anspruches geführt, weil sich die behauptete Gegenforderung auf einen vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Titelverfahren (vgl. das Erkenntnis vom 27.10.1999, 98/12/0458) verworfenen Rechtsgrund stützt. Diese Erklärung konnte daher mangels Bestand der behaupteten Gegenforderung eine kompensatorische Wirkung nicht entfalten und damit den betriebenen Anspruch nicht zum Erlöschen bringen. Dem Oppositionsantrag war daher gemäß § 35 Abs. 1 EO nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120023.X01Im RIS seit
15.03.2002