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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung einer non-refoulement-Prüfung bei Abweisung eines Asylantrags infolge fälschlicher Anwendung einer ÜbergangsbestimmungRechtssatz
Das AsylG 1991 sah im Gegensatz zum AsylG 1997 (s. dessen §8) eine non-refoulement-Prüfung in Verbindung mit der Abweisung des Asylantrages nicht vor. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, daß über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzusprechen gewesen sei, da die Beschwerdeführerin den Asylantrag vor dem 01.01.98 gestellt habe; sie wendete demnach offensichtlich die Übergangsbestimmung des Absatzes 1 im §44 AsylG 1997 an, die jedoch - wie aus dem hg. B v 08.10.02, G142/02, hervorgeht - nur mehr für Verfahren gilt, die während des Jahres 1998 (also vor dem im ersten Satz des §44 Abs7 AsylG 1997 genannten Datum 01.01.99) anhängig waren. Gemäß §44 Abs7 AsylG 1997 sind jedoch am 01.01.99 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
Aus den dargetanen Erwägungen ergibt sich im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des angefochtenen Bescheides (welcher in einer Verhandlung vor dem Bundesasylsenat am 14.05.01 mündlich verkündet wurde), daß das Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen gewesen wäre und daher mit der Abweisung des Asylantrages gemäß §7 AsylG 1997 eine non-refoulement-Prüfung nach §8 AsylG 1997 zu verbinden (also jedenfalls eine in diese Richtung zielende Rechtsmittelentscheidung zu treffen) gewesen wäre.
(Siehe auch B1467/01, B1597/01 und B936/02, alle E v 11.12.02: Aufhebung der Bescheide unter Verweis auf B872/01).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B872.2001Dokumentnummer
JFR_09978789_01B00872_2_01