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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Rechtssatz
Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E 23. Februar 1994, 93/09/0462; E 6. Mai 1997, 97/08/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080011.X02Im RIS seit
18.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015