RS Vwgh 2001/11/21 2001/08/0152

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0151

Rechtssatz

Die Rechtsfolge der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig gewesen ist. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs 1 VwGG setzt daher eine zulässige, sohin auch eine rechtzeitig erhobene Beschwerde voraus.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080152.X01

Im RIS seit

04.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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