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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0151Rechtssatz
Die Rechtsfolge der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig gewesen ist. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs 1 VwGG setzt daher eine zulässige, sohin auch eine rechtzeitig erhobene Beschwerde voraus.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080152.X01Im RIS seit
04.04.2002