RS Vwgh 2001/11/21 96/12/0217

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §68 Abs1;
BKUVG §101 Abs1;
BKUVG §103 Abs1;
BKUVG §103 Abs2 Z2;
BKUVG §42;
BKUVG §94 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a Abs3 idF 1989/037;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hängt zum einen von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab, die auf den Dienstunfall zurückgeführt werden (Bejahung der Kausalität), zum anderen von der Einschätzung der Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden (Einstufungsproblematik). Ausführungen zu diesen beiden Fragen sind in der Begründung eines Versehrtenrentenbescheides aufzunehmen. Es handelt sich aber auf Grund der Verknüpfung dieser Feststellungen in der Begründung mit dem im Spruch aufzunehmenden Abspruch über die Versehrtenrente, deren Gebührlichkeit und Höhe vom Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt, um ein tragendes Begründungselement, an dem der weitere Bestand oder das Ende der Rechtskraft eines in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheides zu messen ist. Deshalb berechtigt im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, -

vom Fall der Wiederaufnahme oder Sonderbestimmungen (wie § 42 BKUVG) abgesehen - nur eine wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen, die nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist, zur neuerlichen Bescheiderlassung über die Versehrtenrente. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liegt entweder im Tatsachenbereich oder bei Änderung der Rechtslage vor. Änderungen im Tatsachenbereich sind bei späterem Entstehen von weiteren Leidenszuständen, für die die anerkannten Folgeschäden nach einem Dienstunfall wesentliche Bedingung sind, oder bei Verschlimmerung anerkannter Folgeschäden gegeben. Hingegen stellt eine bloß abweichende Beurteilung unveränderter Verhältnisse (z.B. abweichende Beurteilung der dem Vergleichsgutachten zu Grunde liegenden Tatsachen) keinen Umstand dar, der die Neubemessung oder Einstellung einer Versehrtenrente rechtfertigt, sofern dies nicht im Gesetz vorgesehen ist (vgl. dazu z.B. § 42 BKUVG).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120217.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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