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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §66;Rechtssatz
Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Beitragsgläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen Drohung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080104.X02Im RIS seit
03.04.2002