Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309;Rechtssatz
"Inhaber" ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des so genannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist u.a. auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen (vgl. das E 21.9.1977, 1823/76). Gerade § 367 Z. 25 GewO 1994 stellt auf BEIM BETRIEB DER ANLAGE einzuhaltende Auflagen ab (vgl. das E 20.9.1994, 94/04/0041). Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Wurde eine Betriebsanlage verpachtet, so ist der Verpächter praktisch nicht in der Lage, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten (bzw. die nötigen Vorkehrungen hiezu zu treffen). Es ist vielmehr so, dass den Verpächter mit dem BETRIEB der (bewilligten) Betriebsanlage in vielen Fällen "nichts verbindet" und diese oft "außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre" liegt, sodass ein Einstehen für die Erfüllung bzw. Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen als nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. zu diesem Gedankengang auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, G 86/91, G 137/91, VfSlg. 12767/1991). Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht die Auffassung der belangten Behörde zu teilen, die offensichtlich darauf abzielt, dass die Innehabung auch durch so genannte "Besitzmittler" vermittelt werden kann (vgl. Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2 I, RZ. 2 zu § 309 ABGB). Die hier in Frage stehende Gesetzesbestimmung spricht mit dem "Inhaber" vielmehr den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040197.X02Im RIS seit
05.03.2002