RS Vwgh 2001/11/21 2001/08/0150

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG an den VwGH (Hinweis B 31. März 1993, 93/02/0039). Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. So genannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang (Hinweis E 30. Juni 1999, 97/04/0230).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080150.X02

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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