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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0146 E 24. Juni 1999 RS 4Stammrechtssatz
Ob eine konkrete Betätigung objektiv überhaupt nicht geeignet ist, Einnahmenüberschüsse (innerhalb eines bestimmten Zeitraumes) zu erwirtschaften, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040029.X03Im RIS seit
05.03.2002