RS Vwgh 2001/11/21 99/04/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0146 E 24. Juni 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Ob eine konkrete Betätigung objektiv überhaupt nicht geeignet ist, Einnahmenüberschüsse (innerhalb eines bestimmten Zeitraumes) zu erwirtschaften, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040029.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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