RS Vwgh 2001/11/21 98/08/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/0066 E 12. März 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann. Es muss sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde oder ein Gericht bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080419.X06

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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