RS Vfgh 2002/12/11 G216/02

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/01 Handelsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
HGB §275 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer handelsrechtlichen Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers und eine allfällige Schadenersatzpflicht mangels aktueller Betroffenheit der antragstellenden Gläubigerin der geprüften Gesellschaft; Wirksamkeit der Vorschrift erst durch gerichtliche Entscheidung feststellbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bzw eventualiter Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §275 Abs2 HGB idF BGBl 475/1990.

Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Individualantrag ist dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Falles nur durch die Entscheidung eines Gerichtes festgestellt werden kann, ob die angegriffene Norm eine Beeinträchtigung des Antragstellers bewirkt.

§275 Abs1 HGB (idF vor BGBl I 97/2001) verpflichtet den Abschlußprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit und sieht vor, daß er bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht der Gesellschaft (bzw allenfalls einem geschädigten verbundenen Unternehmen) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. §275 Abs2 leg cit begrenzt diese Ersatzpflicht bei Fahrlässigkeit auf S 5 Mio. für eine Prüfung. Eine solche Norm wird für die von ihr betroffenen Ersatzberechtigten - zu denen auch (potentielle) Gläubiger der geprüften Gesellschaft gehören können - erst durch eine gerichtliche Entscheidung, in der über die Kausalität und Schuldhaftigkeit des Handelns des Abschlußprüfers abgesprochen wird, wirksam. Erst wenn feststeht, daß die Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht und S 5 Mio. übersteigt, ist von einer aktuellen Betroffenheit zu sprechen.

Entscheidungstexte

  • G 216/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2002 G 216/02

Schlagworte

Handelsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G216.2002

Dokumentnummer

JFR_09978789_02G00216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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