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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §47;Rechtssatz
Soweit die Behörde dem Antrag nicht vollständig stattgibt, hat sie gemäß § 47 zweiter Satz AlVG einen Bescheid zu erlassen. Dieser Verpflichtung wird nur dann dem Gesetz entsprechend nachgekommen, wenn in diesem Bescheid über die Höhe der Geldleistung abgesprochen wird. Soweit also im Nachhinein eine Geldleistung nicht zur Gänze widerrufen oder eingestellt, sondern nur berichtigt wird, ist die berichtigte Höhe dieser Leistung in den Spruch des Bescheides (und nicht bloß in die Begründung des Berufungsbescheides) aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080101.X03Im RIS seit
02.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011