RS Vwgh 2001/11/21 2001/08/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §47;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Behörde dem Antrag nicht vollständig stattgibt, hat sie gemäß § 47 zweiter Satz AlVG einen Bescheid zu erlassen. Dieser Verpflichtung wird nur dann dem Gesetz entsprechend nachgekommen, wenn in diesem Bescheid über die Höhe der Geldleistung abgesprochen wird. Soweit also im Nachhinein eine Geldleistung nicht zur Gänze widerrufen oder eingestellt, sondern nur berichtigt wird, ist die berichtigte Höhe dieser Leistung in den Spruch des Bescheides (und nicht bloß in die Begründung des Berufungsbescheides) aufzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080101.X03

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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