RS Vwgh 2001/11/21 96/12/0217

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG;
BKUVG §101 Abs1;
BKUVG §101;
DGO Graz 1957 §37a Abs3 idF 1989/037;

Rechtssatz

Die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem BEinstG entfaltet schon wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage (vgl. zum Verhältnis zwischen dem KOVG 1957 und dem BEinstG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20.2.1992, 91/09/0154, die wegen der Vergleichbarkeit der Rechtslage auch für das hier maßgebliche Verhältnis zwischen der Versorgungsleistung nach § 37a DGO Graz zum BEinstG gelten) keine Bindungswirkung für das Verfahren zur Zuerkennung der Versehrtenrente.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120217.X09

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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