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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Eine Betriebsunterbrechung von zwei Monaten (die bei Hotels saisonbedingt auch durchaus für einen längeren Zeitraum vorkommen kann) vermag für sich allein genommen das Vorliegen eines lebenden Betriebes noch nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch für eine mehrmonatige Betriebsunterbrechung nach dem Erwerbsvorgang, sofern diese nicht dadurch verursacht wurde, dass etwa die wesentlichen Grundlagen des Betriebes mangels entsprechenden Erwerbes erst angeschafft werden mussten (Hinweis E 15. Februar 1994, 91/14/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080020.X01Im RIS seit
21.03.2002