RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 §240a;
BDG 1979 Anl1 Z31.8;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §82c;
PTZV 1989;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0048 E 21. Februar 2001 RS 7

Stammrechtssatz

Beim zu bewertenden Arbeitsplatz (hier in Zusammenhang mit der Einstufung nach § 240a BDG 1979) ist in der Weise vorzugehen, dass aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den durch die Richtverwendungen konkretisierten Zuordnungskriterien in Beziehung zu setzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120230.X05

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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