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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Nö Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 betreffend Dienstpflichten in Ansehung der Versetzungsregelung in Folge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Pflicht zur Befolgung der erteilten WeisungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 30. August 2004
eingelangtem Individualantrag beantragt die Einschreiterin, "§26
Abs3, 1. Absatz ... der [NÖ] Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972",
in eventu "§26 Abs3, 1. Absatz ... gemeinsam mit §26 Abs2 der
Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972", in eventu "§26 Abs2 der Dienstpragamtik der Landesbeamten 1972 als verfassungswidrig bzw. EU-rechtswidrig" aufzuheben.
2. Die Antragstellerin steht - ihrem Vorbringen zu Folge - als Kindergärtnerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seit 1991 war sie im Kindergarten Lichtenwörth tätig.
Am 14. Juli 2004 erging an die Antragstellerin die schriftliche Weisung, dass sie "mit Wirksamkeit vom 6. September 2004 als Springerin für den Bezirk Wr. Neustadt (Land) verwendet" werde.
3. §26 der Dienstpragmatik lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Allgemeine Dienstpflichten
(1) ...
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte der Verwendungsgruppe KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMF können in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sie aufgenommen wurden ohne Überstellung verwendet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Voraussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen sind.
(4)..."
4. Zur Zulässigkeit des Antrages führt die Einschreiterin Folgendes:
"Das Schreiben der weisungserlassenden Behörde vom 14.07.2004 erhielt ich ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren und ohne dass mir seitens der weisungserlassenden Behörde die Möglichkeit eingeräumt wurde, mich zur beabsichtigten Einsetzung als Springerin für den Bezirk Wiener Neustadt (Land) bzw. den hiermit für mich verbundenen massiven Nachteilen zu äußern. Eine Begründung für meine Versetzung fehlt.
...
Die Erwirkung eines Feststellungsbescheides ... wäre wegen der damit verbundenen Verfahrensdauer und wegen der mit der (sofort zu befolgenden) Weisung für mich verbundenen massiven Nachteile nicht nur überflüssig, sondern darüber hinaus auch unzumutbar.
Die mir erteilt Weisung selbst ist, da es sich um keinen letztinstanzlichen Bescheid handelt, weder beim VwGH (nach Art131 Abs1 Z1 B-VG) noch dem VfGH (nach Art144 Abs2 B-VG) anfechtbar ... Sie gründet sich jedoch auf die - wie noch ausgeführt wird - verfassungswidrige Bestimmung des §26 Abs3 1. Satz der DPL 1972, wonach der Beamte - wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist - versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden kann.
Gem. Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch eine Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, soferne das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist ...
Genannter Fall erscheint durch das Schreiben der weisungserlassenden Behörde ... verwirklicht, zumal dieses Schreiben wie bereits erwähnt nicht als Bescheid aufzufassen ist und durch dieses Schreiben §26 Abs3 1. Satz DPL 1972 für mich unmittelbar wirksam geworden ist, soweit diese Bestimmung die Versetzung betrifft."
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit seinem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtwidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994).
2. Ein solcher zumutbarer Weg steht der Antragstellerin jedoch offen. Es steht ihr nämlich frei, einen Antrag auf Feststellung darüber zu stellen, dass die Befolgung der oe. Weisung zu ihren Dienstpflichten gehört. Über diesen Antrag wäre mit Bescheid abzusprechen. Gegen einen - letztinstanzlichen - Bescheid könnte die Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin die Bedenken gegen §26 Abs2 und 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten vortragen. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwändig bezeichnet werden, noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Weg.
3. Der Antrag war daher mangels Legitimation der Antragstellerin zur Stellung eines (Individual)Antrages schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, VfGH / Individualantrag, DienstpflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G118.2004Dokumentnummer
JFT_09949073_04G00118_00