Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VGLeitsatz
Widerspruch der Zuständigkeit eines Organs der Kärntner Jägerschaftzur bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit vonJagdprüfungen zu den Grundsätzen der Selbstverwaltung; kein Vorliegeneiner zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich geeignetenAngelegenheit; unzulässige Ausnahme vom Weisungszusammenhang derVerwaltungSpruch
I. Die Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Die Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2004,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §81 Abs1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. römisch II. §81 Abs1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2004,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG,römisch eins. 1. §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG,
LGBl. 21 idF LGBl. 7/2004, überträgt dem Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Zuständigkeit zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Rahmen des Nachweises der jagdlichen Eignung, die eine der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß §37 Abs1 leg.cit. ist. Diese Aufgabe wird durch §81 Abs1a leg.cit., der auf die §§37 bis 42 leg.cit. verweist, dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugeordnet.LGBl. 21 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2004,, überträgt dem Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Zuständigkeit zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Rahmen des Nachweises der jagdlichen Eignung, die eine der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß §37 Abs1 leg.cit. ist. Diese Aufgabe wird durch §81 Abs1a leg.cit., der auf die §§37 bis 42 leg.cit. verweist, dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugeordnet.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des K-JG idF LGBl. 15/2008 lauten samt Überschriften auszugsweise (die im Folgenden hervorgehobenen, in Prüfung gezogenen Bestimmungen idF LGBl. 7/2004 wurden durch die nachfolgenden Novellen nicht berührt): 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des K-JG in der Fassung Landesgesetzblatt 15 aus 2008, lauten samt Überschriften auszugsweise (die im Folgenden hervorgehobenen, in Prüfung gezogenen Bestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2004, wurden durch die nachfolgenden Novellen nicht berührt):
"§37
Jagdkarten
§38
Verweigerung der Jagdkarten
...
§39
Entziehung der Jagdkarte
...
10. Abschnitt
Interessenvertretung der Jäger
§80
Kärntner Jägerschaft
§81
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
a) - c) ...
d) die Prüfungskommissionen nach §37 zu bestellen, die jagdliche Eignung der Jagdkartenwerber durch Prüfung festzustellen;
e) - k) ...
§81a
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus den §§53, 55a, 56, 57, 58, 59, 61, 68 Abs3, 68 Abs3f, 68 Abs3g, 68 Abs5 und 95 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§81), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen.
§82
Organisation und Gliederung
§83
Organe der Kärntner Jägerschaft
...
§89
Rechte und Pflichten der Mitglieder
...
§91
Aufsicht
a) darüber zu wachen, daß die Kärntner Jägerschaft ihre Aufgaben erfüllt,
b) [entfällt,]
a) die Aufsichtsrechte nach Abs2;
...
§96d
Oberbehörde
In den Angelegenheiten nach §81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
3. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1605/06 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft anhängig, mit dem der auf §37 Abs7 litb K-JG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der von ihr an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Hinblick auf den nach §37 Abs6 leg.cit. zu erbringenden Nachweis der jagdlichen Eignung abgewiesen wurde.
4.1. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb K-JG und gegen §81 Abs1a K-JG entstanden. Diese haben ihn veranlasst, diese Vorschriften mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
4.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte vorläufig das Bedenken, dass durch §37 Abs7 litb und §81 Abs1a K-JG der als Selbstverwaltungskörper eingerichteten Kärntner Jägerschaft eine Zuständigkeit übertragen wird, auch solche Angelegenheiten - unter Einsatz von imperium - weisungsungebunden zu besorgen, die sich auf einen Personenkreis beziehen, der von jenem verschieden ist, welcher den Organen des Selbstverwaltungskörpers die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt, dh. der bei der Kreation (zumindest) des obersten Organs dieses Selbstverwaltungskörpers mitwirken konnte.
Durch die genannten Bestimmungen kommt dem Landesvorstand als Organ der Kärntner Jägerschaft die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches, somit gegenüber den staatlichen Behörden weisungsungebunden, die Gleichwertigkeit von - an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten - Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung nach §37 Abs6 K-JG bescheidmäßig festzustellen. Dadurch sei - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - eine Angelegenheit zur hoheitlichen Besorgung (im eigenen Wirkungsbereich) übertragen worden, die nicht überwiegend die Interessen der Kärntner Jägerschaft, sondern in zumindest gleicher Intensität allgemeine öffentliche (zB Sicherheits-)Interessen, aber auch die Interessen jener Personen (nämlich der Antragsteller) berührt, die (noch) keine Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörperschaft sind und somit auch keinerlei Einfluss auf die Bestellung ihrer Organe haben. Damit liege eine nicht zulässige Ausnahme vom sonst gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG) vor. Durch die genannten Bestimmungen kommt dem Landesvorstand als Organ der Kärntner Jägerschaft die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches, somit gegenüber den staatlichen Behörden weisungsungebunden, die Gleichwertigkeit von - an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten - Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung nach §37 Abs6 K-JG bescheidmäßig festzustellen. Dadurch sei - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - eine Angelegenheit zur hoheitlichen Besorgung (im eigenen Wirkungsbereich) übertragen worden, die nicht überwiegend die Interessen der Kärntner Jägerschaft, sondern in zumindest gleicher Intensität allgemeine öffentliche (zB Sicherheits-)Interessen, aber auch die Interessen jener Personen (nämlich der Antragsteller) berührt, die (noch) keine Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörperschaft sind und somit auch keinerlei Einfluss auf die Bestellung ihrer Organe haben. Damit liege eine nicht zulässige Ausnahme vom sonst gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 in Verbindung mit 20 Abs1 B-VG) vor.
5.1. Die Kärntner Landesregierung teilte mit, im Gesetzesprüfungsverfahren keine meritorische Äußerung zu erstatten.
5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zum Gesetzesprüfungsverfahren und seinen möglichen Auswirkungen auf andere Bereiche der Selbstverwaltung Stellung zu nehmen. Dieses erachtet zunächst das im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken, wonach es dem Landesvorstand an der erforderlichen demokratischen Legitimation gegenüber den Antragstellern fehle, als zutreffend. Im Weiteren legt es aber dar:
"Ein Unterschied zu den in VfSlg. 17.869/2006 als verfassungswidrig erkannten (durch Verordnung festgelegten) Grundsätzen für die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte und somit ein Argument für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung könnte allerdings darin gesehen werden, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied der Jägerschaft (und der damit zusammenhängende[n] Feststellung der jagdlichen Eignung) um eine dem Gedanken der Selbstverwaltung innewohnende Tätigkeit handelt. Der im vorliegenden Fall gegenständliche Nachweis der jagdlichen Eignung bildet eine Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte (vgl. §37 Abs1 K-JG) und somit für die Aufnahme als Mitglied der Jägerschaft (vgl. §82 Abs2 K-JG), wobei die Ausstellung der Jagdkarte - ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich - durch den Bezirksjägermeister erfolgt. Die Koppelung der Mitgliedschaft in der Jägerschaft an die Ausstellung der Jagdkarte (als Voraussetzung für die Jagdausübung) kann als Ausfluss des - die Selbstverwaltung mitprägenden essentiellen (vgl. Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, RdA 1991, 109) - Merkmales der Pflichtmitgliedschaft gesehen werden. Die obligatorische Mitgliedschaft wird - gemeinsam mit der Einrichtung der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung - von der Lehre als bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzt und anerkannt und somit als verfassungsrechtlich fundiert, also als 'unmittelbar von der Verfassung getragen' angesehen. So schwebe der Verfassung ein bestimmtes Bild der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung vor, wie sie zum Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden verfassungsrechtlichen Regelungen bestanden hat; zu diesem Bild zähle eben auch die Pflichtmitgliedschaft (vgl. Korinek, aaO, mwN)." "Ein Unterschied zu den in VfSlg. 17.869/2006 als verfassungswidrig erkannten (durch Verordnung festgelegten) Grundsätzen für die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte und somit ein Argument für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung könnte allerdings darin gesehen werden, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied der Jägerschaft (und der damit zusammenhängende[n] Feststellung der jagdlichen Eignung) um eine dem Gedanken der Selbstverwaltung innewohnende Tätigkeit handelt. Der im vorliegenden Fall gegenständliche Nachweis der jagdlichen Eignung bildet eine Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte vergleiche §37 Abs1 K-JG) und somit für die Aufnahme als Mitglied der Jägerschaft vergleiche §82 Abs2 K-JG), wobei die Ausstellung der Jagdkarte - ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich - durch den Bezirksjägermeister erfolgt. Die Koppelung der Mitgliedschaft in der Jägerschaft an die Ausstellung der Jagdkarte (als Voraussetzung für die Jagdausübung) kann als Ausfluss des - die Selbstverwaltung mitprägenden essentiellen vergleiche Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, RdA 1991, 109) - Merkmales der Pflichtmitgliedschaft gesehen werden. Die obligatorische Mitgliedschaft wird - gemeinsam mit der Einrichtung der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung - von der Lehre als bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzt und anerkannt und somit als verfassungsrechtlich fundiert, also als 'unmittelbar von der Verfassung getragen' angesehen. So schwebe der Verfassung ein bestimmtes Bild der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung vor, wie sie zum Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden verfassungsrechtlichen Regelungen bestanden hat; zu diesem Bild zähle eben auch die Pflichtmitgliedschaft vergleiche Korinek, aaO, mwN)."
Zum Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass dem Landesvorstand als Organ der Kärntner Jägerschaft mit der bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit von - an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten - Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung eine Angelegenheit zur hoheitlichen Besorgung (im eigenen Wirkungsbereich) übertragen sei, die nicht überwiegend die Interessen der Kärntner Jägerschaft, sondern in zumindest gleicher Intensität allgemeine öffentliche (zB Sicherheits-)Interessen berühre, führt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst aus:
"Dazu ist anzumerken, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit der an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen vom Landesvorstand ausschließlich im Hinblick auf das Erfordernis der jagdlichen Eignung vorzunehmen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §37 Abs7 Einleitungsteil K-JG (arg:
'Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn [...]'). Der Nachweis der jagdlichen Eignung bildet aber neben der für die Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit, den ausreichenden Kenntnissen des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzgesetzes und den Grundkenntnissen der Ersten Hilfe nur eine Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte (vgl. §37 Abs1 K-JG). Die vom Verfassungsgerichtshof genannten öffentlichen Sicherheitsinteressen dürften sich weniger auf die jagdliche Eignung als vielmehr auf das Kriterium der Verlässlichkeit beziehen. So ist gemäß §37 Abs4 lita K-JG eine Person keinesfalls als verlässlich anzusehen, wenn sie beispielsweise wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Die Frage der jagdlichen Eignung betrifft dagegen in erster Linie jagdfachliche Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden oder das Waffen- und Schießwesen (vgl. §37 Abs6 K-JG). Eine Berührung der öffentlichen Sicherheit könnte sich hier allenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der ausreichenden Vertrautheit mit der Handhabung von'Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn [...]'). Der Nachweis der jagdlichen Eignung bildet aber neben der für die Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit, den ausreichenden Kenntnissen des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzgesetzes und den Grundkenntnissen der Ersten Hilfe nur eine Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte vergleiche §37 Abs1 K-JG). Die vom Verfassungsgerichtshof genannten öffentlichen Sicherheitsinteressen dürften sich weniger auf die jagdliche Eignung als vielmehr auf das Kriterium der Verlässlichkeit beziehen. So ist gemäß §37 Abs4 lita K-JG eine Person keinesfalls als verlässlich anzusehen, wenn sie beispielsweise wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Die Frage der jagdlichen Eignung betrifft dagegen in erster Linie jagdfachliche Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden oder das Waffen- und Schießwesen vergleiche §37 Abs6 K-JG). Eine Berührung der öffentlichen Sicherheit könnte sich hier allenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der ausreichenden Vertrautheit mit der Handhabung von
Jagdwaffen ergeben. ... Unter Berücksichtigung aller Aspekte scheint
daher die Auffassung vertretbar, dass es sich bei der vom Landesvorstand vorzunehmenden Beurteilung der Gleichwertigkeit der an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung in erster Linie um eine jagdfachliche Frage handelt und somit um eine Angelegenheit, die im (zumindest) überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet ist, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei Erlassung ihres Bescheides zumindest denkmöglich anzuwenden hatte, sodass auch der Gerichtshof sie bei der Beurteilung der bei ihm erhobenen Beschwerde anzuwenden hat. §81 Abs1a K-JG verweist die in §§37 bis 42 K-JG vorgesehenen Aufgaben - und damit auch die Prüfung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen durch den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft - explizit in deren eigenen Wirkungsbereich. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9737/1983, 17.869/2006) keine explizite Zuweisung von Aufgaben an den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist, so ist davon auszugehen, dass eine Behörde eine allenfalls vorhandene Aufgabenzuweisungsbestimmung im gegebenen Zusammenhang angewendet hat. Das Verfahren ist daher im Hinblick auf beide von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen zulässig. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei Erlassung ihres Bescheides zumindest denkmöglich anzuwenden hatte, sodass auch der Gerichtshof sie bei der Beurteilung der bei ihm erhobenen Beschwerde anzuwenden hat. §81 Abs1a K-JG verweist die in §§37 bis 42 K-JG vorgesehenen Aufgaben - und damit auch die Prüfung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen durch den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft - explizit in deren eigenen Wirkungsbereich. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9737/1983, 17.869/2006) keine explizite Zuweisung von Aufgaben an den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist, so ist davon auszugehen, dass eine Behörde eine allenfalls vorhandene Aufgabenzuweisungsbestimmung im gegebenen Zusammenhang angewendet hat. Das Verfahren ist daher im Hinblick auf beide von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten nicht zerstreut werden.
2.1.1. Einer Selbstverwaltungskörperschaft dürfen zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (siehe VfSlg. 8215/1977, S 488; sowie Art118 Abs2 B-VG für die territoriale Selbstverwaltung der Gemeinden und nunmehr Art120a Abs1 B-VG im Hinblick auf die sonstige Selbstverwaltung). Erforderlich ist dabei das Vorliegen beider Elemente (siehe etwa Weber, Art118/1-7 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg., 1999, Rz 8 f.) und damit eine eindeutige Gruppenbezogenheit der Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Mitglieder der Selbstverwaltung (vgl. dazu Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht, 2004, S 222). 2.1.1. Einer Selbstverwaltungskörperschaft dürfen zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (siehe VfSlg. 8215/1977, S 488; sowie Art118 Abs2 B-VG für die territoriale Selbstverwaltung der Gemeinden und nunmehr Art120a Abs1 B-VG im Hinblick auf die sonstige Selbstverwaltung). Erforderlich ist dabei das Vorliegen beider Elemente (siehe etwa Weber, Art118/1-7 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg., 1999, Rz 8 f.) und damit eine eindeutige Gruppenbezogenheit der Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Mitglieder der Selbstverwaltung vergleiche dazu Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht, 2004, S 222).
Die Kärntner Jägerschaft ist eine derartige, dem Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehende Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. VfSlg. 14.252/1995). Die Kärntner Jägerschaft ist eine derartige, dem Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehende Selbstverwaltungskörperschaft vergleiche VfSlg. 14.252/1995).
Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Zusammenhang an jenen Kriterien für die Ausgestaltung des eigenen Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers, die er in den Erkenntnissen VfSlg. 17.023/2003 und 17.869/2006 entwickelt hat, fest. Danach dürfen durch Rechtsakte von Organen eines Selbstverwaltungskörpers nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Personen begründet werden, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (VfSlg. 17.023/2003, S 674, und VfSlg. 17.869/2006, S 886 f.).
2.1.2. Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den erwähnten Vorjudikaten zwar dadurch, dass der Rechtsakt, von dem fraglich ist, ob er im eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers besorgt werden darf, nicht ein Akt genereller, sondern ein Akt individuell-konkreter Rechtsetzung ist, nämlich die Beurteilung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung durch einen Bescheid des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft.
Es ist aber gleichwoh