RS Vwgh 2001/11/21 2001/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359b Abs4 idF 2000/I/088;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0199

Rechtssatz

Nach dem Konzept des § 359b Abs. 1 GewO 1994 soll den Nachbarn bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein (verfassungsrechtlich zulässiges) vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Parteistellung, sondern prinzipiell nur ein Anhörungsrecht zukommen. Die Einfügung des Satzes "Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung." in diesen Absatz durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/2000 stellt lediglich eine Klarstellung dieser Rechtslage dar. Hinsichtlich der davon zu unterscheidenden Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, kommt Nachbarn hingegen eine eingeschränkte Parteistellung zu. Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs. 1 GewO 1994 und wird durch die Einfügung des genannten Satzes nicht berührt, vor allem nicht ausgeschlossen (siehe des Näheren die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, G 98/01 u.a. Zlen., und vom 3. März 2001, G 87/00).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040198.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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