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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0199Rechtssatz
Nach dem Konzept des § 359b Abs. 1 GewO 1994 soll den Nachbarn bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein (verfassungsrechtlich zulässiges) vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Parteistellung, sondern prinzipiell nur ein Anhörungsrecht zukommen. Die Einfügung des Satzes "Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung." in diesen Absatz durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/2000 stellt lediglich eine Klarstellung dieser Rechtslage dar. Hinsichtlich der davon zu unterscheidenden Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, kommt Nachbarn hingegen eine eingeschränkte Parteistellung zu. Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs. 1 GewO 1994 und wird durch die Einfügung des genannten Satzes nicht berührt, vor allem nicht ausgeschlossen (siehe des Näheren die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, G 98/01 u.a. Zlen., und vom 3. März 2001, G 87/00).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040198.X02Im RIS seit
05.03.2002