RS Vwgh 2001/11/21 96/08/0104

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §66;
BAO §233 Abs2;

Rechtssatz

Ein Sicherstellungsauftrag ist gemäß § 66 ASVG iVm § 233 Abs 2 BAO seinerseits nur Grundlage dafür, dass das Gericht auf Antrag ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung der Beitragsschuld bis zu deren Vollstreckbarkeit zu bewilligen hat. Er ist somit keine Alternative zur exekutiven Einbringung; er hat vielmehr nur die Funktion, für die Forderung schon vor deren Vollstreckbarkeit jene Deckung sicherzustellen, auf welche sodann mittels exekutiver Verwertungsschritte gegriffen werden kann bzw bei nicht freiwilliger Zahlung des Schuldners gegriffen werden muss. Die Annahme einer (gegenüber der Gefährdung bloßen) Erschwerung der Einbringung einer Beitragsschuld setzt aber zumindest voraus, dass der "normale" Verlauf eines zur Einbringung einer Beitragsforderung erforderlichen Exekutionsverfahrens durch in der Sphäre des Schuldners liegende Umstände in irgendeiner Weise (zB durch einen häufigen Wohnungswechsel des Schuldners oder durch eine drohende Übersiedlung ins Ausland) behindert (und damit "erschwert") wird, sodass ein objektives sachliches Bedürfnis nach rechtzeitiger Deckung des Anspruchs besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080104.X06

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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