RS Vwgh 2001/11/21 2000/12/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
20/02 Familienrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

EheG §66;
MagistratsbeamtenG Salzburg 1981 §2 Abs1 idF 2000/007;
MagistratsbeamtenG Salzburg 1981 Anl Z7;
PG 1965 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0295 E 25. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Anspruch auf den Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau kommt es nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach § 66 ff EheG oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist vielmehr, daß der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120280.X02

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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