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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
EheG §66;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0295 E 25. Jänner 1995 RS 1Stammrechtssatz
Für den Anspruch auf den Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau kommt es nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach § 66 ff EheG oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist vielmehr, daß der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120280.X02Im RIS seit
22.01.2002