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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die so genannte "dingliche Wirkung" einer Betriebsanlagengenehmigung (§ 80 Abs. 5 GewO 1994) bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, RZ. 126).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040197.X01Im RIS seit
05.03.2002