RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0145

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs2;
LBG Tir 1994 §2 idF 1994/079;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0265 E 18. September 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Da sich aus § 30a Abs 2 dritter Satz GehG ergibt, daß Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen, ist bei der Bemessung des Ausmaßes einer Leiterzulage zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung des Bf festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen (Hinweis E 28.2.1974, 1875/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120145.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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