Index
L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0265 E 18. September 1992 RS 1Stammrechtssatz
Da sich aus § 30a Abs 2 dritter Satz GehG ergibt, daß Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen, ist bei der Bemessung des Ausmaßes einer Leiterzulage zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung des Bf festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen (Hinweis E 28.2.1974, 1875/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120145.X01Im RIS seit
05.03.2002