RS Vwgh 2001/11/21 97/08/0395

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0402

Rechtssatz

Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen (Hinweis E 23. Mai 1963, 150/63; E 27. Oktober 1971, 1479/71; E 24. Oktober 1980, 2662/78) können auch Personen, die nur zu bestimmten Zeiten und unregelmäßig Beschäftigungen ausüben, entweder - wenn dadurch ein Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird - in einem während dieses gesamten Zeitraums bestehenden durchgehenden Beschäftigungsverhältnis, oder aber auch nur in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (Hinweis E 13. September 1972, 2376/71; E 21. März 1985, 83/08/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080395.X01

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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