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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht wegen gesetzloser Vorschreibung des Fondsbeitrags für das Jahr 1996 infolge Anwendung einer als gesetzwidrig festgestellten Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für WienRechtssatz
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheids (am 30.06.02) ua. die - Organisations- und Verfahrensvorschriften enthaltende - Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in jener Form an, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.549/1999 ausgesprochen hatte, dass sie bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig war, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzte.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1215.2002Dokumentnummer
JFR_09978788_02B01215_01