RS Vwgh 2001/11/21 96/12/0197

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Sofern der Beschwerdeführer die Geltung bzw. Gesetzmäßigkeit der Satzung der KFA in Zweifel zieht, so ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 Abs 2 B-VG grundsätzlich nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert ist (Hinweis E vom 24.11.1993, 93/13/0071); wenn aber aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht in Betracht kommt, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, fehlt es aber an der Präjudizialität der Satzung für seine Entscheidung, sodass eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120197.X03

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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