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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Sofern der Beschwerdeführer die Geltung bzw. Gesetzmäßigkeit der Satzung der KFA in Zweifel zieht, so ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 Abs 2 B-VG grundsätzlich nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert ist (Hinweis E vom 24.11.1993, 93/13/0071); wenn aber aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht in Betracht kommt, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, fehlt es aber an der Präjudizialität der Satzung für seine Entscheidung, sodass eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120197.X03Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014