RS Vwgh 2001/11/21 97/08/0579

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §107;
AVG §69 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des § 107 ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt (Hinweis OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem § 107 Abs 2 lit b ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Wenn es die Behörde allerdings versäumt hat, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließt diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hinweis E 8. September 1998, 98/08/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080579.X01

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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