RS Vwgh 2001/11/21 2000/12/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0153 E 30. Mai 2001 RS 1 (hier: betreffend das PG 1965)

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls beim § 61 Abs. 1 GehG 1956 - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (Hinweis E 21.2.2001, 98/12/0415 mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120300.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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