RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0058

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 3 StGdBG Oö sind Versetzungen - innerhalb des Dienstzweiges auf einen anderen Dienstposten bzw. auf eine andere Stelle - aus "Dienstesrücksichten" zulässig. Das bedeutet, dass Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden sind, hat der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X11

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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