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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 3 StGdBG Oö sind Versetzungen - innerhalb des Dienstzweiges auf einen anderen Dienstposten bzw. auf eine andere Stelle - aus "Dienstesrücksichten" zulässig. Das bedeutet, dass Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden sind, hat der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X11Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018