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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Berufung gegen die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens; kein Verstoß des Ausschlusses einer abgesonderten Berufung gegen die Wiederaufnahme nach dem AVG gegen die EMRKRechtssatz
Art6 Abs1 EMRK ist auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, nicht anwendbar (VfGH 29.06.01, G108/01). In einem Wiederaufnahmeverfahren wird nämlich nicht über die bereits entschiedene "Sache" geurteilt, sondern nur darüber entschieden, ob das schon beendete Verfahren neu durchzuführen ist. Die Europäische Menschenrechtskommission hat wiederholt ausgesprochen, daß Art6 EMRK auf Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar ist. Der Ausschluß einer abgesonderten Berufung gegen die Wiederaufnahme verfügende Bescheide widerspricht daher nicht den Anforderungen des Art6 EMRK.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B519.2000Dokumentnummer
JFR_09978788_00B00519_01