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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0064 E 29. Juli 1992 VwSlg 13689 A/1992 RS 5(hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Zweck des Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde
(Hinweis E 24.4.1975, 554/74, VwSlg 8814 A/1975). Zu betonen ist, daß es in diesem Verfahren lediglich darum geht, ob das von der Weisung erfaßte Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im übrigen rechtmäßig ist (Hinweis E 10.12.1976, 2339/75).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018