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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art117;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Organe im Sinn des Art 20 Abs 1 B-VG bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften. Die Über- bzw. Unterordnung der Organe muss, wenn verfassungsgesetzlich (hier: Art 117 B-VG) nichts näheres bestimmt ist, aus den einfachgesetzlichen Vorschriften gewonnen werden. Hiebei sind in erster Linie die jeweiligen organisations- und dienstrechtlichen Normen, die den Tätigkeitsbereich der Organe umschreiben, heranzuziehen. Das Verhältnis der Über- und Unterordnung kann auch funktionell bestimmt werden. Als Mittel des Organisations- und Dienstrechtes kommen neben Gesetzen und Verordnungen auch Weisungen (Verwaltungsverordnungen) in Betracht, mit denen ein weisungsberechtigtes Organ gegenüber Nachgeordneten ein Verhältnis der Über- und Unterordnung anordnen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018