RS Vfgh 2002/12/12 B1348/02

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art42
B-VG Art140 Abs1 / Allg
StGG Art5
EG Art88
EG Art234
EnergieabgabenvergütungsG (Art62 StrukturanpassungsG) §2 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung des Antrags eines Dienstleistungsunternehmens auf die Vergütung von Energieabgaben; kein Einfluss der Nichteinhaltung des europarechtlichen Informations- und Genehmigungsverfahrens für Beihilfen auf das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Bundesgesetzes; sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das rechtspolitische Ziel der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Produktionsbetriebe; keine Vorlage an den EuGH

Rechtssatz

Siehe Vorentscheidung E v 13.12.01, B2251/97 (keine Anwendbarkeit einer entgegen ex-Art 93 Abs3 EG kundgemachten Beihilfenregelung).

Mit Beschluss vom 22.05.02, verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 164 vom 10.07.02, Seite 4, hat die Europäische Kommission festgestellt, dass die staatliche Beihilfe "Energieabgabenvergütung" für den Zeitraum 01.06.96 bis 31.12.01 mit

Artikel 87 Absatz 3 litc des EG-Vertrags und Artikel 4 Absatz c des EGKS-Vertrags vereinbar ist.

Aus Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.99 über besondere Vorschriften für die Anwendung von (ex-)Art 93 des EG-Vertrages (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83 vom 27.03.99) ergibt sich, dass anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 nicht eingeführt werden dürfen, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.

Die Bundesverfassung enthält keine Regelungen darüber, in welcher Weise bei der Erzeugung von Bundesgesetzen im formellen Sinn und in welchem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens die gemeinschaftsrechtliche Notifikations- und Genehmigungspflicht für staatliche Beihilfen zu erfüllen ist. Aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung lässt sich ableiten, dass etwa der Nationalrat daran gehindert wäre, einen Gesetzesbeschluss gemäß Art42 B-VG betreffend eine (noch) nicht notifizierte oder genehmigte Beihilfe zu fassen, oder etwa der Bundesrat verpflichtet wäre, gegen einen solchen Gesetzesbeschluss gemäß Art42 Abs3 B-VG Einspruch zu erheben, um die "Einführung" der (noch) nicht notifizierten oder genehmigten Beihilfe zu verhindern.

Da die gemeinschaftsrechtliche Notifikations- und Genehmigungspflicht gemäß Art88 EG - mangels entsprechender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen - keinen Teil des von Verfassungs wegen einzuhaltenden innerstaatlichen "Weges der Bundesgesetzgebung" darstellt, steht das Unterlassen dieser sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtung auch der Beurkundung gemäß Art47 B-VG durch den Bundespräsidenten nicht entgegen.

Der Verfassungsgerichtshof kann ein Bundesgesetz in einem Verfahren gemäß Art140 B-VG nur am Maßstab des Bundesverfassungsrechts messen. Daher bewirkt die Außerachtlassung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen als solche bei der Erlassung eines Bundesgesetzes keine Verfassungswidrigkeit gemäß Art140 B-VG.

Sachliche Rechtfertigung des §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG.

Die Regelung verfolgt das rechtspolitische Ziel, mit der Entlastung der energieintensivsten Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit der körperliche Wirtschaftsgüter produzierenden Betriebe zu erhalten. Sie ist - infolge des normierten Schwellenwertes - auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Durch die Entscheidung der Kommission wurde dieser mit der sektoralen Beihilfenregelung verfolgte Effekt auch als mit dem EG-Vertrag und dem EGKS-Vertrag als vereinbar festgestellt.

Angesichts des mit der Einführung der Energieabgaben in Österreich im Vergleich zur Situation in anderen europäischen Staaten bewirkten Wettbewerbsnachteils für die körperliche Wirtschaftsgüter produzierenden Betriebe mit sehr hohem Energieverbrauch liegt die im §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG vorgenommene Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Bundesgesetzgebers.

Nach dem Elektrizitätsabgabegesetz abgabepflichtige Dienstleistungsbetriebe stehen typischerweise mit in Österreich tätigen Dienstleistungsbetrieben, die ebenso durch die Elektrizitätsabgabe belastet sind, in Konkurrenz. Wird hingegen ein österreichischer Dienstleistungsbetrieb im Ausland tätig, so wird er typischerweise auch dort - außerhalb des österreichischen Steuergebietes - die elektrische Energie beziehen und ist nicht mit der österreichischen Energieabgabe belastet. Der Fall, dass ein schwerpunktmäßig Dienstleistungen anbietender, energieintensiver Betrieb, der in Österreich aufgrund seines Standortes elektrische Energie innerhalb des österreichischen Steuergebietes bezieht, jedoch seine Dienstleistungen auf dem europäischen Markt in Konkurrenz zu im Ausland tätigen Dienstleistungsbetrieben anbietet, wäre ein Härtefall.

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung des Antrags eines Dienstleistungsunternehmens auf die Vergütung von Energieabgaben.

Seit der Entscheidung der Kommission vom 22.05.02 kann der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen, dass der Anwendung des §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG das Durchführungsverbot des Art88 Abs3 EG (ex-Art 93 Abs3 EG-Vertrag) jedenfalls nicht mehr in offenkundiger Weise entgegensteht.

Da einerseits die Nichteinhaltung des Verfahrens gemäß Art88 EG auf das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Bundesgesetzes, mit dem staatliche Beihilfen gewährt werden, nicht von Einfluss ist und andererseits der Verfassungsgerichtshof die von der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken gegen §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht teilt, bestand keine Veranlassung, die Frage der Vereinbarkeit der Entscheidung der Kommission mit dem Gemeinschaftsrecht der EG dem EuGH gemäß Art234 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energieabgaben, EU-Recht, EU-Recht Vorabentscheidung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Gesetz Erlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1348.2002

Dokumentnummer

JFR_09978788_02B01348_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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