RS Vwgh 2001/11/21 2001/08/0148

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0149 2001/08/0167 2001/08/0168

Rechtssatz

Werden fristgebundene Postsendungen nicht eingeschrieben aufgegeben, so ist die Rechtzeitigkeit der erfolgten Postaufgabe für den Beschwerdevertreter naturgemäß nicht nachzuweisen. Auch ermangelt es dem Beschwerdevertreter wegen Fehlens einer Rückmeldung in Form des Aufgabescheins bzw einer entsprechenden Eintragung im Postaufgabebuch in einer ihm zurechenbaren Weise an jeglicher Kontrolle darüber, ob und wann eine fristgebundene Postsendung tatsächlich aufgegeben wurde. Es kann weder gesagt werden, dass diese Unkenntnis unvorhersehbar, geschweige denn, dass sie unabwendbar gewesen ist; sie ist daher ungeeignet, den Lauf der Frist des § 46 Abs 3 VwGG hinaus zu schieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080148.X02

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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