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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §38;Rechtssatz
Die in § 8 Abs 2 AlVG vorgesehene Sanktion tritt, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nicht schon dann ein, wenn ein Arbeitsloser zur angeordneten Untersuchung nicht erscheint, sondern nur, wenn er sich weigert, sich der Untersuchung zu unterziehen (Hinweis E 26. Jänner 1972, 1483/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080357.X01Im RIS seit
02.04.2002Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008