RS Vwgh 2001/11/21 98/08/0357

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 8 Abs 2 AlVG vorgesehene Sanktion tritt, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nicht schon dann ein, wenn ein Arbeitsloser zur angeordneten Untersuchung nicht erscheint, sondern nur, wenn er sich weigert, sich der Untersuchung zu unterziehen (Hinweis E 26. Jänner 1972, 1483/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080357.X01

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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