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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Berufung gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Frage des Fehlens einer erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäftes; keine Bedenken gegen den Ausschluß der Berufung nach dem Tir GVG 1996 im Hinblick auf die EMRKRechtssatz
Keine Bedenken gegen §33 Abs1 letzter Satz Tir GVG 1996 idF LGBl 59/1997 im Hinblick auf Art6 EMRK.
Die Bundesverfassung schreibt nicht vor, daß eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden muß (zB VfSlg 7460/1974, 14109/1995 mwH). Etwas anderes gilt nur, soweit dies verfassungsgesetzlich angeordnet ist (zB in Art2 des 7. ZP EMRK, siehe dazu etwa VfSlg 13012/1992).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B560.2000Dokumentnummer
JFR_09978788_00B00560_01