RS Vfgh 2002/12/12 B560/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / Gesetz
Tir GVG 1996 §33 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Berufung gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Frage des Fehlens einer erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäftes; keine Bedenken gegen den Ausschluß der Berufung nach dem Tir GVG 1996 im Hinblick auf die EMRK

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §33 Abs1 letzter Satz Tir GVG 1996 idF LGBl 59/1997 im Hinblick auf Art6 EMRK.

Die Bundesverfassung schreibt nicht vor, daß eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden muß (zB VfSlg 7460/1974, 14109/1995 mwH). Etwas anderes gilt nur, soweit dies verfassungsgesetzlich angeordnet ist (zB in Art2 des 7. ZP EMRK, siehe dazu etwa VfSlg 13012/1992).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B560.2000

Dokumentnummer

JFR_09978788_00B00560_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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