RS Vwgh 2001/11/21 96/12/0318

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0036 E 7. Oktober 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der nach § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 (sowohl für die Z 1 als auch die Z 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf kann sich die Behörde auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach besten Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120318.X02

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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