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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0036 E 7. Oktober 1998 RS 2Stammrechtssatz
Bei der nach § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 (sowohl für die Z 1 als auch die Z 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf kann sich die Behörde auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach besten Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120318.X02Im RIS seit
22.01.2002