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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
Der Regelung des zweiten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 kann von vornherein nicht die Bedeutung einer "zwingenden gesetzlichen Vorschrift" nach § 13 Abs. 1 DVG zukommen, weil es sich bei den vom Gesetzgeber in dieser Regelung verwendeten Begriffen (besondere Bedeutung, geeignet die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen) um weitgehend unbestimmte Gesetzesbegriffe handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120249.X02Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.05.2009