RS Vwgh 2001/11/21 2001/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359b Abs4 idF 2000/I/088;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0199

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01 u.a. Zlen., hat der Verfassungsgerichtshof § 359b Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2002 in Kraft trete und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten, den Antrag jedoch im übrigen (hinsichtlich des vorletzten Satzes des Absatzes 1 von § 359b GewO 1994) abgewiesen. Dies bedeutet für die vorliegenden Anlassfälle, dass die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 359b Abs. 4 GewO 1994 auf sie nicht anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat ihre auf diese Bestimmung gestützten Bescheide daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040198.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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