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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0199Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01 u.a. Zlen., hat der Verfassungsgerichtshof § 359b Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2002 in Kraft trete und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten, den Antrag jedoch im übrigen (hinsichtlich des vorletzten Satzes des Absatzes 1 von § 359b GewO 1994) abgewiesen. Dies bedeutet für die vorliegenden Anlassfälle, dass die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 359b Abs. 4 GewO 1994 auf sie nicht anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat ihre auf diese Bestimmung gestützten Bescheide daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040198.X01Im RIS seit
05.03.2002