RS Vwgh 2001/11/21 98/08/0419

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §352;
ASVG §354;
ASVG §355;

Rechtssatz

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des VwGH auch die Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens sowie die Zurückweisung eines Leistungsantrages wegen entschiedener Sache (Hinweise E 2. Mai 1978, 549/78, VwSlg 9551 A/1987; E 24. Oktober 1985, 85/08/0131). Ebenso wurde die Berichtigung eines Leistungsbescheides den Verwaltungssachen zugeordnet (Hinweis E 30. September 1983, 83/08/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080419.X04

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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