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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §67;Rechtssatz
Auf ein Verschulden der Behörde an der verzögerten Bescheiderlassung, somit auf die Frage der Berechtigung der Aussetzung, kommt es - anders als im Falle des § 73 AVG - bei den Fristen des § 67 ASGG nicht an, weil eine solche Voraussetzung für die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorgesehen ist. Daraus folgt, dass Zeiten, während derer das Verfahren vor dem Versicherungsträger nach § 38 AVG ausgesetzt ist, in die Klagefristen des § 67 ASGG nicht einzurechnen sind (in diesem Sinne auch OGH vom 13. Juli 1995, 8 ObS 2/95, mit zustimmender Glosse von Herbert Fink, Jbl 1996, 195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080419.X03Im RIS seit
02.04.2002