RS Vwgh 2001/11/21 98/04/0075

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §75 Abs1;

Rechtssatz

§ 74 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 GewO 1994 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E 25. 6. 1991, 91/04/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040075.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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