RS Vfgh 2002/12/17 B1612/02

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin.

Die Antragstellerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von rd. € 1.811,--, ist gegenüber ihrem 20-jährigen Sohn unterhaltsverpflichtet und hat für das Wohnen monatliche Aufwendungen in Höhe von € 344,-- zu tragen.

Entscheidungstexte

  • B 1612/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.12.2002 B 1612/02

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1612.2002

Dokumentnummer

JFR_09978783_02B01612_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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