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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Regelung des § 203 Abs. 2 Berggesetz 1975 und zur Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG dargelegt hat (vgl. insoweit den Beschluss vom 18. Oktober 1994, 94/04/0016, und das Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, 98/04/0153), besteht nach diesen Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG daher ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. Somit kommt "fremden Personen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu.
Schlagworte
BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040219.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011