RS Vwgh 2001/11/21 99/04/0219

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §203 Abs2;
MinroG 1999 §179 Abs2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Regelung des § 203 Abs. 2 Berggesetz 1975 und zur Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG dargelegt hat (vgl. insoweit den Beschluss vom 18. Oktober 1994, 94/04/0016, und das Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, 98/04/0153), besteht nach diesen Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG daher ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. Somit kommt "fremden Personen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu.

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040219.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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