RS Vwgh 2001/11/21 99/08/0058

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §39;
AMPFG 1994 §6 Abs6 idF 1997/I/093;
FAG 1993 §2 Abs2 idF 1995/297;
F-VG 1948 §2;
SondernotstandshilfeV 1995;

Rechtssatz

Mit der am 14. August 1997 im BGBl kundgemachten Änderung des § 6 Abs 6 sechster Satz Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz durch die Nov BGBl I Nr 1997/93 hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, die Gemeinde könne in der Berufung an den LH "auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegens einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen". Diese neue Formulierung soll es der zum Kostenersatz herangezogenen Gemeinde ermöglichen, sich im Verfahren über den Kostenersatz auf die Rechtswidrigkeit der Zuerkennung der Leistung zu berufen. Damit sollte nach der Begründung des Initiativantrages (Hinweis Ausschussbericht, 808 BlgNR 20. Gp) "ein faires Verfahren sichergestellt werden". Diese Neuregelung durchbricht somit das in der bisherigen Rechtsprechung dargelegte finanzausgleichsrechtliche Prinzip der Kostentragung nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes zu Gunsten des Prinzips der Kostentragung nur des rechtmäßig gemachten Aufwandes, wobei die Rechtmäßigkeit nur unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit geltend gemacht werden kann. Auf Grund dieser Gesetzeslage kann die betreffende Gemeinde somit den Kostenersatz abwenden, wenn ihr Einwand, die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe hätte unterbleiben müssen, Erfolg hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080058.X02

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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