RS Vwgh 2001/11/21 97/08/0416

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3;
ASVG §49 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Versicherungsträger und die Behörden sind zwar gem § 49 Abs 6 ASVG an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Die Bindung an das Urteil geht aber nicht so weit, dass sie auch die rechtliche Qualifikation der zuerkannten Entgeltbestandteile umfassen würde. Die Qualifikation, ob ein bestimmter Entgeltteil unter § 49 Abs 3 ASVG fällt, obliegt somit den Sozialversicherungsträgern. Wird etwa in einem Urteil bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt als Vorfrage entschieden, ob eine kollektivvertragliche Montagezulage einen Lohn oder eine Aufwandsentschädigung darstellt, erwächst daraus keine Bindung (Hinweis E 25. April 1974, 1596/73, VwSlg 8607 A/1974).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080416.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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