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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3;Rechtssatz
Die Versicherungsträger und die Behörden sind zwar gem § 49 Abs 6 ASVG an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Die Bindung an das Urteil geht aber nicht so weit, dass sie auch die rechtliche Qualifikation der zuerkannten Entgeltbestandteile umfassen würde. Die Qualifikation, ob ein bestimmter Entgeltteil unter § 49 Abs 3 ASVG fällt, obliegt somit den Sozialversicherungsträgern. Wird etwa in einem Urteil bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt als Vorfrage entschieden, ob eine kollektivvertragliche Montagezulage einen Lohn oder eine Aufwandsentschädigung darstellt, erwächst daraus keine Bindung (Hinweis E 25. April 1974, 1596/73, VwSlg 8607 A/1974).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080416.X01Im RIS seit
02.04.2002