Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3 Satz1 idF 1983/659;Rechtssatz
Die Lösung der Einstufung gemäß § 240a Abs 4 BDG 1979 iVm der Anlage 1 zum BDG 1979 setzt die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitpunkt verbundenen Aufgaben und die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem neuen PT-Schema anhand der im Gesetz vorgegebenen Kriterien voraus. Der Umfang der Beweisaufnahme und der notwendigen Sachverhaltsfeststellungen bestimmt sich im Hinblick auf die Zuordnungskriterien für die jeweilige Verwendung, wobei neben der in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Definition auch auf die durch Verordnung - im vorliegenden Fall durch die PT-Zuordnungsverordnung 1989 - geschaffenen Richtverwendungen Bedacht zu nehmen ist. Zur Vorgangsweise kann auch auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120230.X02Im RIS seit
24.01.2002